
 Unter einem ehehaften Recht versteht man im Zivilrecht ein subjektives Recht, welches einerseits in der heutigen Rechtsordnung nicht mehr vorgesehen und daher auch nicht mehr neu begründbar ist, dessen Bestand aber andererseits von der heutigen Rechtsordnung weiterhin anerkannt wird, wenn im Zeitpunkt der Begründung solche Rechte von der Rechtso...
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